Gesetze / Haushaltsgesetz 2026
HG 2026§ 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/18#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/18#abs-2 (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/18#abs-3 (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.